des Judo &Sportverein Rammenau 1985 e.V.

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

  1. Der Name des Vereins ist „Judo & Sportverein Rammenau 1985 e.V.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in 01877 Rammenau, Niederdorfstraße 25.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 2 Zweck, Aufgaben und Gemeinnützigkeit

  1. Zweck des Vereins sind die sportliche Betätigung und Ausbildung der Erwachsenen, Kinder und Jugendlichen in der Sportart Judo, welche Trainings und wettkampfmäßig betrieben wird.
  2. Parteipolitische,konfessionelle und rassistische Bestrebungen sind ausgeschlossen.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft Keine Person darf durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen oder durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.
  4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  5. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede volljährige, natürliche Person und jede juristische Person werden.
  2. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Die Entscheidung über den Aufnahmeantrag wird dem Mitglied schriftlich mitgeteilt.
  3. Mitglieder bis zum 14. Lebensjahr sind jedoch vom Stimmrecht in der Mitgliederversammlung ausgeschlossen, dieses kann jedoch in der Jugendvollversammlung in vollem Umfang ausgeübt werden.
  4. Mitglieder im Alter von 15 bis 17 Jahren können in den Mitgliederversammlungen/Jugendvollversammlungen ein Stimmrecht ausüben.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft im Verein endet mit dem Tod, Austritt oder Ausschluss.
  2. Der Austritt ist ausnahmslos schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von 1 Monat zum Ende eines Kalendervierteljahres erklärt werden.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise geschädigt oder die ihm nach der Satzung obliegenden Pflichten in grob fahrlässiger Weise verletzt hat, oder b) mehr als 3 Monate mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die rückständigen Beiträge nicht eingezahlt hat.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Den Mitgliedern, Jugendlichen und Kindern des Vereins ist die Benutzung Vereinseigner und der zur Verfügung gestellten kommunalen Einrichtungen sowie Geräte im Rahmen des Übungsbetriebes unter der Voraussetzung der pfleglichen Behandlung gestattet.
  2. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere bei anstehenden Veranstaltungen bei der Vorbereitung und Durchführung mitzuwirken.
  3. Mitglieder, gegebenenfalls deren gesetzlichen Vertreter, können für von Ämtern bzw. Behörden oder übergeordneten Verbänden verhängte Strafen und für Beschädigungen des Vereinseigentums bzw. anvertrauten/ benutzten Eigentums bei eigenem Verschulden haftbar gemacht werden.

§ 6 Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind a) der Vorstand und b) die Mitgliederversammlung

§ 7 Vorstand

  1. 1. Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: a) Die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung, b) Die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung, c) Die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts, d) Die Aufnahme neuer Mitglieder.
  2. Der Vorstand gemäß § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem Schatzmeister. 
  3. In den weiteren Vorstand werden des Weiteren der Jugendwart und Übungsleiter gewählt.
  4. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Mitglieder des Vorstandes können nur Mitglieder des Vereins sein. Mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied des Vorstandes bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.
  5. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinen Stellvertretern einberufen. Eine Einberufungsfrist von zwei Wochen ist einzuhalten. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.
  6. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  7. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstandes zu unterschreiben.

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten: a) Änderung der Satzung, b) die Auflösung des Vereins, c) die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands, d) die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstandes, e) die Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge
  2. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.
  3. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt wurden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Auflösung des Vereins oder Änderungen der Mitgliedsbeiträge zum Gegenstand haben.
  4. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Soweit die Umstände dieses zulassen, ist eine Ladungsfrist von vier Wochen einzuhalten und die Tagesordnung mit der Einladung bekannt zu geben.
  5. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter geleitet.
  6. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller Vereinsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
  7. Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidaten, ist eine Stichwahl durchzuführen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln, der Beschluss über die Auflösung des Vereins der Zustimmung von neun Zehnteln der anwesenden Mitglieder.
  8. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen. Dieses ist vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.

§ 9 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zweck

  1. Im Fall der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende und seine Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Rammenau, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
  3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Tag der Errichtung der Satzung: 18. April 2007